Emissionen

Bei Pelletsheizungen werden Brennstoffmenge und Verbrennungsvorgang computergesteuert exakt aufeinander abgestimmt und kontrolliert. Der Brennraum bleibt dabei aufgrund der vollautomatischen Brennstoffförderung ständig geschlossen. Hierdurch ist ein Dauerbetrieb mit ungestörtem und effektivem Abbrand möglich, der niedrige Emissionen und hohe Wirkungsgrade von bis zu 95 % zur Folge hat. Auch im Teillastbereich weisen Pelletsheizungen sehr niedrige Emissionswerte auf. Ein weiterer Grund für die niedrigen Emissionen der Pelletsheizungen ist neben dem gleichmäßigen, ungestörten Verbrennungsvorgang auch die durch die Normierung garantierte gleichbleibende Zusammensetzung und Qualität (z. B. geringe Restfeuchte) des Brennstoffs.

Die Abbildung verdeutlicht die unterschiedlichen Emissionen, die durch die Verbrennung von Pellets, Hackschnitzeln und Stückholz entstehen.

Novellierung 1. BImSchV in Kraft getreten

Seit dem 22.3.2010 ist die 1. Stufe der novellierten Bundesimmissionsschutz-verordnung über mittlere und kleine Feuerungsanlagen (1.BImSchV) in Kraft. Die Regelung stellt im Sinne der Luftreinhaltung strengere Anforderungen an das Emissionsverhalten, auch von Pelletkesseln und -öfen, und gilt für alle ab diesem Tag in Betrieb genommenen Anlagen. Für den Feinstaubausstoß sind die Grenzwerte der 1.Stufe nachfolgend tabellarisch aufgeführt. Ab dem 1.1.2015 in Betrieb genommene Anlagen müssen dann in einer ab diesem Datum geltenden 2. Stufe noch strengere Grenzwerte einhalten.

Für Anlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten längere Übergangsfristen. Ein zwischen dem 1.1.1995 und dem 31.12.2004 installierter Pelletkessel muss die 1. Stufe erst ab dem 1.1.2019 einhalten. Der Großteil der in Deutschland betriebenen Pelletfeuerungen dürfte zwischen dem 1.1.2005 und dem 22.3.2010 in Betrieb genommen worden sein. Für diese Anlagen sind die Werte der 1. Stufe erst ab dem 1.1.2025 verpflichtend einzuhalten.

Für Pelletkessel werden die Übergangsfristen vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen einer Feuerstättenschau bis spätestens zum 31.12.2011 eingestuft. Bis dahin gelten die bisher bereits gültigen Feinstaubgrenzwerte der 1.BImSchV von 0,15 g/m³ Abluft.

Pelletkessel werden künftig die Feinstaubgrenzwerte in einer Praxismessung nachweisen müssen. Diese wird vom Schornsteinfeger abgenommen. Allerdings gibt es hier eine Übergangsfrist. Die Messungen werden frühestens ein halbes Jahr nach der Bestätigung eines geeigneten Verfahrens (das momentan noch nicht vorliegt) durchgeführt.

 Anforderung für Neuanlagen

1.Stufe ab 22.3.2010

2.Stufe ab 1.1.2015

 

Staub g/m³

Staub g/m³

Pelletkessel

0,06

0,02

Pelletofen luftgeführt

0,05

0,03

Pelletofen wassergeführt

0,03

0,02



Weitere Informationen zum Thema finden Sie beim Bundesumweltministerium >
sowie beim Umweltbundesamt >

 

Emissionen

Quelle: Deutsches Pelletinstitut GmbH

Anforderungen an Pelletfeuerungen durch 1. BImSchV