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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Seit dem 1. November 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz. Es fasst die bisherigen Regelungen des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in weiten Teilen unverändert zusammen. Das Gesetz bringt aber auch einige wichtige Neuerungen. Dazu gehört z. B. das weitgehende Betriebsverbot für neue Ölheizungen, die ab 2026 installiert werden.
Nutzungspflicht
Bundesweite Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme – mit Holzpellets einfach zu erfüllen
Die bereits seit 2009 im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bestehende Nutzungspflicht für einen Mindestanteil Erneuerbarer Wärme in Gebäuden ist mit nur geringen Änderungen in das GEG übernommen worden. Anstelle der Nutzung eines Mindestanteils an Erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung sind demnach auch weiterhin bestimmte Ersatzmaßnahmen zulässig.
  • Neubauten: Die Nutzungspflicht gilt bei der Errichtung von Neubauten sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude (§10 (2) Nr. 3 in Verbindung mit §§ 34-45). Für Holzkessel und Holzöfen mit Wassertasche beträgt dieser Mindestanteil 50 Prozent.

Mindestanteile in Abhängigkeit der Wärmequelle
Erneuerbare EnergieMindestanteilGemäß GEG
Feste Biomasse (inkl. Holz)50 %§ 38
Flüssige Biomasse50 %§ 39
Wärmepumpe50 %§ 37
Biogas/Biomethan30 % (Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung); 50 % (Brennwertkessel)§ 40
Solarthermie15 %§ 35 und § 36

  • Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude (NWG): Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt auch im Falle von grundlegenden Renovierungen eine Nutzungspflicht (sog. Vorbildfunktion). Hier beträgt der Mindestanteil einheitlich 15 Prozent (§ 52). Ausnahmen gelten nur bei einem unangemessenen Aufwand, einer unbilligen Härte, bei Überschuldung der Gemeinde oder wenn die Nutzung der Erneuerbaren Energien der Landesverteidigung entgegensteht.
  • Sonstige bestehende Gebäude: Für alle anderen bestehenden Gebäude besteht keine bundesweite Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Wärme. Die Länder haben jedoch das Recht, solche einzuführen. Davon hat bisher nur das Land Baden-Württemberg Gebrauch gemacht (EWärmeG).

Die Nutzungspflichten lassen sich mit einem Holzheizkessel oder einem wasserführenden Pelletkaminofen problemlos und vollständig erfüllen, da der geforderte Mindestanteil von 50 Prozent bzw. 15 Prozent mit ihnen in der Regel leicht erreichbar ist. Dies gilt ganz besonders für die Nutzungspflicht für bestehende öffentlicher Nichtwohngebäude, da diese in der Regel einen großen Wärmebedarf haben und sich große Pellet- oder Hackschnitzelkessel besonders schnell amortisieren.
Ersatzmaßnahmen: Die Nutzungspflicht kann auch mit bestimmten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden. Diese führen dazu, dass nicht in jedem Neubau tatsächlich auch Anlagen zur Nutzung Erneuerbare Wärme installiert werden, sondern vielfach weiterhin ausschließlich fossile Energien. Folgende Ersatzmaßnahmen sind möglich.
Technologie MindestanteilGemäß GEG
Abwärmenutzungmind. 50 %§ 42
KWK-Anlagen (nicht Brennstoffzellenheizung)mind. 50 %§ 43 (1) Nr. 1
Brennstoffzellenheizung (nur in Neubauten)mind. 40 % § 43 (1) Nr. 2
Fernwärmewenn EE-Mindestanteil nach den §§ 35-40 erreicht, zu 50 % aus Abwärme oder zu 50 % aus KWK§ 44
Übererfüllung der Anforderung an den baulichen Wärmeschutzmind. minus 15 % ggü. Referenzgebäude; bei Renovierung öffentlicher NWG: mind. minus 10 %§ 45

Kombination von Erfüllungsoptionen: Die verschiedenen Erfüllungsoptionen (Mindestanteile verschiedener Erneuerbarer Energien, aber auch Ersatzmaßnahmen) können auch kombiniert werden. Die jeweiligen Erfüllungsanteile müssen zusammen 100 Prozent ergeben.
Beispiel: Ein Pelletkaminofen mit Wassertasche liefert 25 Prozent der erforderlichen Wärme und erfüllt damit 50 Prozent der Nutzungspflicht; eine KWK-Anlage liefert 40 Prozent der Wärme und erfüllt damit 80 Prozent der Nutzungspflicht. Damit wird die Nutzungspflicht zu 130 Prozent erfüllt und damit um 30 Prozent übererfüllt.
Anforderungen Neubau
Standard für „Niedrigstenergiegebäude“ auf bisherigem Niveau
Die gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) seit 2016 geltenden Mindestanforderungen wurden weitgehend unverändert in das GEG übernommen. Demnach gilt weiterhin, dass der Primärenergiebedarf 75 Prozent des Primärenergiebedarfs und der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle 100 Prozent des Wärmeverlustes des im GEG definierten Referenzgebäudes betragen darf. Diese Anforderungen liegen auf dem Niveau eines Effizienzhauses 75. Diese Neubauanforderung wurde mit dem GEG zum sog. „Niedrigstenergiegebäudestandard“ erklärt, den die EU-Mitgliedsstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden (EPBD) für neu errichtete Gebäude vorschreiben müssen.
Der Niedrigstenergiegebäudestandard lässt sich besonders kosteneffizient durch die Nutzung von Erneuerbarer Wärme einhalten, da wegen ihres niedrigen Primärenergiebedarfs nicht zusätzlich in eine noch bessere Gebäudehülle als gesetzlich ohnehin vorgeschrieben investiert werden muss. Da liegt die Entscheidung nahe, auf eine Holzzentralheizung als Hauptwärmequelle zu setzen und so den Primärenergiebedarf deutlich zu senken. Bei der Einhaltung der verschärften Primärenergieanforderung können Holzkessel und wasserführende Pelletkaminöfen ihren großen Vorteil – den niedrigen Primärenergiebedarf (Primärenergiefaktor 0,2) – voll ausspielen! Gleichwohl ist es nicht möglich, die Primärenergieanforderung ausschließlich durch die Investition in eine Holzfeuerung zu erreichen. Die Mindestanforderung an die Gebäudehülle müssen ebenfalls erfüllt werden. Alle Neubauten brauchen auch eine gut gedämmte Gebäudehülle, die zu einem niedrigen Verbrauch von Wärme führt.
Austauschpflicht
Betriebsverbot für mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel
Für Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel (auch Standardkessel genannt) mit einer Nennleistung von 4-400 kW, die mindestens 30 Jahre alt sind, gilt ein Betriebsverbot. Das schreibt das GEG in § 72 in den Absätzen 1 -3 vor. Da die meisten Gebäude weitergenutzt werden sollen, wenn das Betriebsverbot greift, wird in aller Regel ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut. Deshalb wird dieses Betriebsverbot für mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel oft auch als Austauschpflicht bezeichnet.
Ausnahmen: Ausgenommen sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, sofern das Gebäude höchsten zwei Wohnungen hat. Diese Gebäude entgehen mittelfristig trotzdem nicht der Austauschpflicht: Nach einem Verkauf oder einer Vererbung greift das Betriebsverbot auch bei ursprünglich ausgenommenen Gebäuden. Es gilt dabei eine Übergangsfrist von zwei Jahren, innerhalb derer der Austausch vorgenommen werden muss.

Ölheizungsverbot
Weitgehendes Betriebsverbot für ab 2026 installierte Ölheizungen
Für Ölheizungen, die ab dem 1. Januar 2026 installiert und nicht mit einem Mindestanteil an Erneuerbaren Energien kombiniert werden, hat das GEG ein Betriebsverbot eingeführt (§ 72 Absatz 4). Es wird für neu installierte Ölheizungen sowohl in Neubauten als auch in Bestandsgebäuden gelten, nicht aber für vor 2026 installierte Ölheizungen.
Weiterhin erlaubt sein wird die Installation reiner Ölheizungen dann,
  • wenn der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch Erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34-41 des GEG gedeckt wird; oder
  • wenn eine anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch Erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt, sofern dann weder ein Fernwärme- noch ein Gasnetzanschluss hergestellt werden kann. Diese Ausnahme dürfte jedoch sehr selten greifen.
Wer sich für die Installation einer Holzzentralheizung entscheidet, für den ist es sicherlich nur selten sinnvoll, gleichzeitig noch eine Ölheizung zu installieren. In Frage kommt das meist nur bei großen Gebäuden, die mit einem zweiten Kessel als Sicherheit oder neben einem Grundlast- auch mit einen Spitzenlastkessel ausgestattet sein sollen.
Energieeffizienzklassen
Energieeffizienzklassen für Wohngebäude mit stark eingeschränkter Aussagekraft
Leider wurden auch die Regelungen zu den endenergiebezogenen Energieeffizienzklassen für Wohngebäude in Energieausweisen unverändert in das GEG übernommen. Diese Energieeffizienzklassen sagen wenig über die Energieeffizienz, die Heizkosten und die Klimafreundlichkeit von Gebäuden aus: Gebäude mit einer besseren Energieeffizienzklasse können höhere Heizkosten und CO2-Emissionen verursachen als Gebäude mit einer schlechteren Energieeffizienzklasse. Die Energieeffizienzklassen sind daher für die Eigentümer oder Mieter von Wohngebäuden wenig hilfreich und in vielen Fällen sogar irreführend. Sie machen daher eine Heizkostenberatung und Information über die Heizkosten, Effizienz und Klimafreundlichkeit von Heizungen umso notwendiger.
Zur Unterstützung der Heizkostenberatung hat das DEPI einen Energieausweis-Rechner erstellt, mit dem Gebäudeeigentümer, Immobilienkäufer und Mieter aus den Angaben des Energieausweises die Energiekosten des Gebäudes ermitteln können. Der Rechner lässt sich auch auf jeder Homepage einbinden.
Rechenverfahren
Veraltete DIN V 4701-10 nur noch bis Ende 2023 anwendbar – DIN V 18599 verwenden
Eine Änderung gab es im GEG bei den für GEG-Neubaunachweise und Energieausweisen zulässigen Berechnungsverfahren: Das veraltete Rechenverfahren nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit der DIN V 4701-10 darf nur noch übergangsweise bis Ende 2023 angewandt werden. Danach dürfen nur noch Berechnungen nach der aktuellen DIN V 18599 vorgenommen werden. Dies ist jedoch bereits ab sofort möglich und empfehlenswert!
Demnach müssen Nutzer von Pelletheizungen noch bis Ende 2023 darauf achten, dass bei der Erstellung von GEG-Nachweisen und Energieausweisen bei der Anwendung der DIN V 4701-10 für Holzheizungen nicht mit den Standardwerten dieser völlig veralteten Norm gerechnet wird, sondern mit den Herstellerkennwerten des tatsächlich eingebauten Kessels. Dies ist erforderlich, weil Berechnungen mit Standardwerten zu einer stark überhöhten Schätzung des Energiebedarfs von Holzheizungen führen.
Mehr zu den Energetischen Kennwerten