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Auswirkungen des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) auf die Pelletbranche
Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich seit 1. Januar 2019 registrieren lassen.

Berlin 
, 27.02.2019
Zum 1. Januar 2019 trat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Vermeidung von Verpackungsabfällen und Förderung von Recycling bzw. Wiederverwendung.
Dadurch ändert sich einiges für Hersteller, die verpackte Ware, dazu zählt auch Pelletsackware, gewerbsmäßig erstmals in Verkehr bringen. Inverkehrbringer der Sackware sind in der Pelletbranche Pelletproduzenten und Pellethändler mit eigener Absackung, bzw. Pellethändler die ihre eigene Marke bei Dritten absacken lassen. Der Inverkehrbringer kann aber andere Dienstleister mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach VerpackG beauftragen. Sie bleiben aber dennoch, ähnlich wie bei ENplus mit den Aufgaben im Bereich Qualitätsmanagement, für die Erfüllung verantwortlich.
Mit Inkraftreten des VerpackG sind die Inverkehrbringer von Verpackungen verpflichtet, sich bei der neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ kurz „Zentralen Stelle“ (www.verpackungsregister.org) registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos, für die Beteiligung am jeweiligen System sind jedoch sogenannte Beteiligungsentgelte zu entrichten. Das Unternehmen erhält eine Registrierungsnummer.
Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, und noch nicht registriert sind, unterliegen einem Vertriebsverbot.
Folgende Daten sind einzutragen und aktuell zu halten:
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
  • Weitere Angaben, wie Markenname und Steuernummer
  • Materialart- und Masse der verwendeten Verpackung
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Zeitraum, seit dem das Unternehmen im System beteiligt ist
Bereits kleinste Mengen an Verpackungen, auch Umverpackungen, sind zu melden. Transportverpackungen, die nur für den Warentransport, aber nicht für den Endkunden bestimmt sind, müssen nicht gemeldet werden. Die jährlich gemeldeten Mengen werden von der Zentralen Stelle geprüft. Außerdem müssen Unternehmen, die beispielsweise 30 t oder mehr Kunststofffolie für Sackware (bezogen auf das Vorjahr) verwenden, eine Vollständigkeitserklärung abgeben.
Weitere Informationen unter www.verpackungsgesetz-info.de