Änderungsvorschläge BEG Teil Einzelmaßnahmen

2. Juli 2025

 

Der Gebäudesektor hat ein großes Potenzial zur Einsparung von Treibhausgasen, das erschlossen werden muss, wenn er bis 2045 klimaneutral werden soll. Fördergelder wirken in diesem Bereich besonders effektiv. Daher sollten sie einfach gestaltet und langfristig angelegt sein, um die Klimaziele bis 2045 sozialverträglich zu erreichen. Viele Gebäudeeigentümer werden ohne Förderung nicht in der Lage sein, die nötigen Investitionen vorzunehmen. Außerdem kann da-mit die Akzeptanz energetischer Modernisierungsinvestitionen bei Mietern erhöht werden.
Die Einzelmaßnahmenförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat von 2020 bis 2022 gezeigt, dass sie zum Gelingen der Wärmewende beitragen kann. Sie bietet auch heute, trotz starker Veränderungen in den letzten drei Jahren, eine gute Grundlage. Weitere Anpassungen sind aber angebracht, die jedoch maßvoll und schrittweise erfolgen müssen.

 

Grundsätze für die Fortentwicklung der BEG-Heizungsförderung

 

Keine übereilte Absenkung der Förderung: Erst wenn die Investition in fossile Heizungen keine ernsthafte Option mehr ist, wird es möglich, die Förderung für erneuerbare Wärmeerzeuger zu reduzieren. Eine Konzentration auf finanziell schlechter gestellte Hauseigentümer muss zur Vermeidung von Markteinbrüchen schrittweise und wohldurchdacht erfolgen.

Keine umfassende Neugestaltung der BEG: Eine abermalige umfassende Umgestaltung der BEG würde die Verunsicherung der Gebäudeeigentümer verstärken. Auch bräuchte es wieder längere Zeit, bis die Änderungen bei Branchenbeteiligten und Hausbesitzern ankommen werden.

  • Keine Umstellung auf Förderung je eingesparter Tonne CO2: Eine solche Umstellung wäre kontraproduktiv. Da die eingesparte Menge CO2 nicht nur von der Art der Heizungsanlage, sondern auch vom Gebäudetyp und seiner Größe abhängt, wäre die Förderung den Gebäu-deeigentümern schwerer zu vermitteln.
  • Keine pauschalen Förderbeträge: Eine Rückumstellung auf eine pauschale Förderung pro Anlage wie im Vorgängerprogramm MAP wäre ebenfalls nicht sinnvoll. Sie würde den hö-heren Kosten bei größeren Gebäuden nicht gerecht und vermehrt zum Verzicht auf beglei-tende Investitionen in Energieeinsparung führen.
  • Vereinfachungen und Kostensenkungen erreichen: Es sollten Änderungen vorgenommen werden, die zu einer Vereinfachung und Erleichterung der Inanspruchnahme der Förderung führen und/oder zu einer Reduzierung der Kosten für die Anlagen beitragen.

 

Detailvorschläge zur Fortentwicklung der BEG-Heizungsförderung

 

Grundförderung: Zur langfristigen Planungssicherheit sollte die Grundförderung als Basis der Heizungsfördermaßnahmen über einen möglichst langen Zeitraum festgelegt werden. Die nächsten fünf Jahre (bis 2030) sollte sie stabil bei 30 Prozent bleiben, damit sich der Markt auf die neuen ordnungsrechtlichen Bedingungen, kommunale Wärmepläne und den europaweiten Treibhausgashandel (ETS 2) einstellen kann. Danach kann sie schrittweise sinken.

Klimageschwindigkeits-Bonus (KB):

  • Keine Sondervoraussetzung für Holzheizungsanlagen: Die Einführung der nur für Holzhei-zungsanlagen geltenden Sondervoraussetzung für den KB führte zu weniger Anträgen für Holzheizungsanlagen, aber kaum zur Zunahme kombinierter Warmwasseranlagen. Daher sollte diese Förderbremse aufgehoben werden. Stattdessen wäre es wirksamer, bei der Kombination mit Warmwasseranlagen erhöhte Höchstbeträge förderfähiger Kosten vorzusehen.
  • Ausweitung des KB auf vermietete Wohnungen und Nichtwohngebäude: Die komplizierte Differenzierung innerhalb von Mehrfamilienhäusern gäbe es dann nur noch beim seltener beanspruchten Einkommens-Bonus. Dies wäre auch ein Beitrag zur Entschärfung sozialer Konflikte bei der Modernisierung von Mietwohnungen und zur Entlastung von Gewerbe-mietern.
  • Gegenfinanzierung: Die so erhöhten Ausgaben könnten durch eine leichte Senkung des derzeit 20 Prozent betragenden KB finanziert werden. Außerdem könnte die 2029 begin-nende gestaffelte Bonus-Absenkung vorgezogen werden.

Höchstbeträge förderfähiger Kosten bei kleinen Gebäuden beibehalten: Für eine weitere Sen-kung der Höchstbeträge förderfähiger Kosten gibt es bei kleinen Gebäuden nach der bereits erfolgten Halbierung kein Potenzial. Bereits heute werden die tatsächlichen Kosten oft nicht vollständig gefördert. Die nominal hohen Fördersätze werden nur auf einen Teil der Projektkosten gewährt. Eine weitere Absenkung würde noch weniger sinnvollen Begleitinvestitionen führen.

  • Absenkung förderfähiger Kosten nur bei größeren Gebäuden: Nur bei größeren Gebäuden besteht für eine Senkung der Höchstbeträge förderfähiger Kosten noch ein begrenztes Po-tenzial. Die Staffelung nach Anzahl der Wohnungen oder Nettogrundflächen könnte daher verstärkt werden, z.B. bei der 4. und 5. Wohnung 5.000 Euro pro Wohnung und ab der 6. Wohnung 3.500 Euro pro Wohnung.

Technische Mindestanforderungen (TMA):

  • Verpflichtender Hydraulischer Abgleich wieder nach Verfahren A statt Verfahren B: Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich nach Verfahren B ist angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels ein Hemmnis für die Inanspruchnahme der Förderung. Sie ist in vielen Fällen praktisch nicht umsetzbar oder sie verteuert die Fördermaßnahme spürbar. Für Holzheizun-gen und Solarthermie gilt auf jeden Fall, dass sich diese Kostensteigerungen und der hohe Personaleinsatz durch die realisierten zusätzlichen Energieeinsparungen nicht rechtfertigen lassen, sodass das Verfahren zumindest bei diesen Anlagen rückumgestellt werden sollte.
  • Pufferspeicherpflicht bei einer Kessel-Reihenschaltung (Kesselkaskade) auf den Kessel mit der höchsten Nennwärmeleistung begrenzen: So blieben ausreichende Puffermöglichkeiten gewährleistet, da die Wärme eines kleineren zuschaltbaren Kessels nicht gepuffert werden muss. Die Förderung würde auch dort möglich, wo ein größerer Pufferspeicher räumlich nicht untergebracht werden kann. Und es könnten bei diesen Förderfällen ohne Abstriche bei der Effizienz unnötige Investitionskosten vermieden werden.
  • Abschaffung Effizienzanzeigepflicht für Holz- und Pelletheizungen bei Errichtung von Gebäudenetzen: Diese Regelung bringt technischen Aufwand ohne Erkenntnisgewinn.

 

Erleichterungen beim Antragsverfahren

 

  • Einführung der Assistenzfunktion bei der Beantragung: Die angekündigte Einführung der Assistenzfunktion bei der Beantragung der Förderung bei der KfW sollte schnell umgesetzt werden. Dies würde insbesondere älteren Hausbesitzern die Inanspruchnahme der Förderung erleichtern. Vor der Übertragung der Förderdurchführung auf die KfW war eine Bevollmächtigung möglich.
  • Wiedereinführung der optionalen Baubegleitung bei der Heizungsförderung: Dasselbe gilt für die vorgesehene Wiedereinführung der erhöhten förderfähigen Kosten bei Inanspruchnahme einer optionalen Baubegleitung bei der Heizungsförderung über die KfW.

Weitere Detailvorschläge

  • Addition der Höchstbeträge förderfähiger Kosten bei Mischgebäuden: Die Förderung von Mischgebäuden sollte vereinfacht werden, indem flächen- und wohnungsbezogen Höchstbeträge der beiden Gebäudeteile addiert werden können.
  • Pufferspeicher bei HZO-Maßnahmen zur Effizienzsteigerung: Die Förderung der Nachinstallation von Heizungspufferspeichern, die über den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 812/2013 (Warmwasserspeicher bis 500 l) hinausgehen, sollte bei größeren Speichern auch bei höheren Energieeffizienzklassen möglich sein, weil es Heizungspufferspeicher der genannten Energieeffizienzklassen A und A+ kaum gibt. Es ist widersinnig, bei der Heizungsoptimierung die nachträgliche Installation von Pufferspeichern auszubremsen, während sie bei Neuinstallationen von Holzheizungsanlagen mittlerweile für eine Förde-rung in jedem Fall erforderlich ist.
  • Ausweitung der HZO-Maßnahmen zur Emissionsminderung: Immissionsschutzrechtlich als Zentralheizungsanlage behandelte Einzelraumfeuerungsanlagen sollten zur Emissionsmin-derung förderfähig werden. Das sind die Einzelraumfeuerungsanlagen mit dem höchsten Brennstoffeinsatz, bei denen eine solche Fördermaßnahme eine hohe Wirkung hätte.
  • Streichen der Pflicht zur Baubegleitung durch Energieeffizienzexperten (EEE) bei der Er-richtung von Gebäudenetzen: Dies wäre ein Schritt zum Bürokratieabbau, Kostenvermin-derung und erhöhter Inanspruchnahme der Förderung. Das sollte v.a. bei Anträgen auf An-schluss bei Errichtung eines Gebäudenetzes umgesetzt werden. Da beim Anschluss an bestehende Gebäudenetze keine Baubegleitung verpflichtend ist, ist diese Pflicht bei der Errichtung neuer Gebäudenetze eine Benachteiligung des Anschlusses.

 

Beseitigung weitere Hemmnisse für den Einbau von Holzheizungen außerhalb der BEG

 

Außerhalb der BEG sollten folgende Hemmnisse behoben werden:

Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Gebäudeenergiegesetz (GEG)

  • Abschaffung der Beratungspflicht für Holzheizungen (§ 71 Abs 12): Sie ist wirkungslos, da Holzheizungsanlagen weder vom CO2-Preis noch von der gemäß GEG stufenweise ansteigenden Quote für grüne Brennstoffe betroffen sind. Ohne nachvollziehbare Begründung werden hier Holzheizungsanlagen mit fossilen Anlagen gleichgesetzt.
  • Gleichstellung von Holzheizungs- mit Wärmepumpen-Hybridheizungsanlagen bei der Nachweispflicht: Bei der Kombination von Holzheizungsanlagen mit Öl- und Gasheizungsanlagen sollte ein Nachweis bei Einhaltung der in § 71 h Absatz 1 genannten Kriterien ebenso wenig erforderlich sein, wie es bei Wärmepumpen bereits der Fall ist.
  • Uneingeschränkte Zulässigkeit aller Holzheizungsanlagen: Nach dem aktuellen GEG wird die Installation bestimmter Holzheizungsanlagen ab Mitte 2026 bzw. Mitte 2028, wenn das GEG voll greift, nicht mehr eigenständig zulässig sein, sondern nur noch, wenn andere Wärmeerzeuger ohnehin 65 Prozent EE-Wärme liefern. Das betrifft luft-führende Pelletkaminöfen, Holzkessel ab 30 kW in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, die Restholz nach Nr. 6 und 7 der Regelbrennstoffliste einsetzen, sowie handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen, die das ganze Gebäude beheizen und immissionsschutzrechtlich als Zentralheizung behandelt werden. Dies muss bis Mitte 2026 dringend geändert werden, damit die Installation dieser Anlagen nicht mehr als bisher beschränkt wird.

Einbau von Holzheizungsanlagen auch bei der Neubauförderung ermöglichen: In den Neubauförderprogrammen wird der Einbau von Holzheizungsanlagen nicht gefördert und verhindert darüber hinaus die Förderung von Gebäuden, in die eine Holzheizung eingebaut wird. Das betrifft die Förderprogramme Klimafreundlicher Neubau (KfN), Wohneigentum für Familien (WEF) und Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN).

Bei größeren Neubauten mit hohen Warmwasserbedarf kann eine Holzheizung auch die technologisch sinnvollste Variante sein. Daher sollte eine Förderung zukünftig auch im Neubau wieder möglich sein. Holzheizungsanlagen in geförderten Neubauten werden dennoch die Ausnahme bleiben. Allerdings erschwert der Förderausschluss für Neubauten die Beratung beim Heizungstausch, weil diese Unterschiede in der Praxis selten kommuniziert und verstanden werden. So wird der Förderausschluss im Neubau schnell fälschlicherweise als allgemeiner Förderausschluss oder gar als Verbot des Einbaus wahrgenommen.

 

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