Seit dem 1. Januar 2015 gilt die 2. Stufe der novellierten Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV). Ziel ist, die Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanalgen bis 1 MW zu reduzieren und die Anforderungen an den Stand der Technik anzupassen. Die 1. Stufe hatte die Grenzwerte für Neuanlagen zum 22.03.2010 bereits verschärft. Beide Stufen der Novelle haben zu einer erheblichen Verschärfung der Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) aus neu installierten Festbrennstoff-Feuerungsanlagen (Heizungen und Öfen) geführt: Seit 2015 dürfen neu installierte Holzheizungen ab 4 kW nur noch 20 mg Staub pro m³ emittieren. Bei Pelletöfen sind es 20 mg (wassergeführt) bzw. 30 mg (luftgeführt) und bei Stückholzöfen 40 mg.
Bis 2010 durften Holzfeuerungen ab 15 kW noch 150 mg Staub pro m³ ausstoßen (für Holzfeuerungen bis 15 kW gab es keine Grenzwerte). D.h. moderne Holzheizungen dürfen nur noch 13 Prozent der bis 2010 erlaubten Staubmenge ausstoßen. Bei Kohlenmonoxid sind es nur noch 10 Prozent. Für Altanlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten die bis 2010 geltenden Grenzwerte zunächst fort. Zwischen 2015 und 2025 führt die Novelle aber auch für diese Anlagen schrittweise verschärfte Grenzwerte ein (sog. Übergangsregelungen).
Inkrafttreten und Geltungsbereich:
Anlagen, die seit dem 01.01.2015 neu in Betrieb gehen und mit Festbrennstoffen (Holzpellets, Holzhackschnitzel und Kohle) betrieben werden. Bei Scheitholzkesseln gilt die 2. Stufe erst für seit dem 01.01.2017 in Betrieb genommene Anlagen.
Anlagentyp | Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV für Kohlenmonoxid (CO) | Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV für Staub |
---|---|---|
Holzzentralheizungen ab 4 kW | 400 mg/m³ | 20 mg/m³ |
Pelletkaminöfen mit Wassertasche | 250 mg/m³ | 20 mg/m³ |
Pelletkaminöfen ohne Wassertasche | 250 mg/m³ | 30 mg/m³ |
Alle anderen Einzelraumfeuerungen | 1.250 - 1.500 mg/m³ | 40 mg/m³ |
Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte:
Festbrennstoffkessel (Zentralheizungen) und größere Pelletkaminöfen mit Wassertasche (Grenze zwischen 8 und 15 kW abhängig von Raumgröße und Bau- bzw. Sanierungsjahr des Gebäudes):
Luftgeführte Pelletkaminöfen und kleine Pelletkaminöfen mit Wassertasche:
Was kann zur Einhaltung der Grenzwerte im Praxisbetrieb getan werden?
Nachrüst- und Austauschpflichten für Altanlagen:
Für Altanlagen, die beim Inkrafttreten der Novelle der 1. BImSchV (22.03.2010) bereits in Betrieb waren, gelten die bis 2010 geltenden Grenzwerte zunächst fort. Fast alle alten Festbrennstoffkessel und ein Teil der alten EInzelraumfeuerungen müssen zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls verschärfte Grenzwerte einhalten. Hierfür gilt ein zehnjähriger Stufenplan:
Errichtungsdatum | Anlagentyp | Neuer Grenzwert ab |
---|---|---|
bis 31.12.1994 | Festbrennstoffkessel | 01.01.2015 |
bis 31.12.1974 | Einzelraumfeuerungen | 01.01.2015 |
01.01.1975 – 31.12.1984 | Einzelraumfeuerungen | 01.01.2018 |
01.01.1995 – 31.12.2004 | Festbrennstoffkessel | 01.01.2019 |
01.01.1985 – 31.12.1995 | Einzelraumfeuerungen | 01.01.2021 |
01.01.1995 – 21.03.2010 | Einzelraumfeuerungen | 01.01.2025 |
01.01.2005 – 21.03.2010 | Festbrennstoffkessel | 01.01.2025 |
Nachrüst- und Austauschpflicht für Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe (Öfen) (§ 26)
Grenzwerte:
Einzelraumfeuerungen, die am 21.03.2010 bereits installiert waren, müssen nach Ablauf der Übergangsfrist die Grenzwerte einhalten, die bis 2010 für alle Holzfeuerungen ab 15 kW galten:
Schadstoff | Grenzwert für alle Einzelraumfeuerungen |
---|---|
Staub | 150 mg/m3 |
Kohlenmonoxid | (CO) 4.000 mg/m3 |
Können sie diese Grenzwerte nicht einhalten, müssen sie nach Ablauf der Übergangsfrist nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Ausnahmen:
Einzelraumfeuerungen in Wohnungen, deren Wärmeversorgung nur durch diese erfolgt; vor dem 01.01.1950 errichtete Einzelraumfeuerungen; offene Kamine; Grundöfen; private Herde u. Backöfen (unter 15 kW). Betroffen können bis zu
80 % des Bestands an Öfen sein.
Nachweis:
Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder Messung durch Schornsteinfeger
Nachrüst- und Austauschpflicht für Festbrennstoff-Zentralheizungsanlagen (§ 25)
Geltungsbereich:
Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe ab 4 kW
Grenzwerte: Bei Festbrennstoffkesseln entsprechen die Grenzwerte für die bis zum 21.03.2010 installierten Altanlagen nach Ablauf der Übergangsfrist den Grenzwerten der 1. Stufe nach Anlagentyp.
Für Pelletkessel gelten dann folgende Grenzwerte:
Schadstoff | Pelletkessel | Grenzwert |
---|---|---|
Staub | ab 4 kW | 60 mg/m3 |
Kohlenmonoxid | (CO) ab 4 bis 500 kW | 800 mg/m3 |
Kohlenmonoxid | (CO) größer 500 kW | 500 g/m3 |
Festbrennstoffkessel, die die Grenzwerte der 1. Stufe auf dem Prüfstand nicht einhielten, müssen bis zum Ablauf der Übergangsfrist außer Betrieb genommen oder so nachgerüstet werden, dass sie die Werte bei einer Messung einhalten. Zusätzlich müssen die Kessel die Grenzwerte der 1. Stufe zukünftig auch alle zwei Jahre bei wiederkehrenden Überprüfungen einhalten.
Halten die Festbrennstoffkessel bei einer wiederkehrenden Messung die Werte auch bei einer Nachmessung nicht ein, müssen sie nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Weitere Informationen:
Zum Gesetzestext
Hintergrundinformationen zur Novelle der 1. BImSchV beim BMUB
Zum DEPI-Infoblatt „Emissionsfaktoren Wärmeerzeugung“
Einhaltung der 1. BImSchV 2006-2016 - Daten des ZIV [intern]
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