1. BImSchV

1. BImSchV

(Bundesimmissionsschutzverordnung)

 

Seit dem 1. Januar 2015 gilt die 2. Stufe der novellierten Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV). Ziel ist, die Staub- und Kohlenmonoxidemissionen von Kleinfeuerungsanlagen bis 1 MW zu vermindern. Die 1. Stufe hatte die Grenzwerte für Neuanlagen zum 22.03.2010 bereits verschärft. Beide Stufen der Novelle haben zu einer erheblichen Verschärfung der Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) aus neu installierten Festbrennstoff-Feuerungsanlagen (Heizungen und Öfen) geführt: Seit 2015 dürfen neu installierte Holzheizungen ab 4 kW nur noch 20 mg Staub pro m³ emittieren. Bei Pelletöfen sind es 20 mg (wassergeführt) bzw. 30 mg (luftgeführt) und bei Stückholzöfen 40 mg.

Bis 2010 durften Holzfeuerungen ab 15 kW noch 150 mg Staub pro m³ ausstoßen (für Holzfeuerungen bis 15 kW gab es keine Grenzwerte). D.h. moderne Holzheizungen dürfen nur noch 13 Prozent der bis 2010 erlaubten Staubmenge ausstoßen. Bei Kohlenmonoxid sind es nur noch 10 Prozent. Für Altanlagen, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, galten die bis 2010 geltenden Grenzwerte zunächst fort. Zwischen 2015 und 2025 führte die Novelle aber auch für diese Anlagen schrittweise verschärfte Grenzwerte ein (sog. Übergangsregelungen). Dieser Stufenplan ist aber mittlerweile abgeschlossen. Seither gelten für alle bis zum 22. März 2010 installierten Festbrennstoffkessel die Grenzwerte der 1. Stufe, und für einen Teil der bis dahin installierten Holzöfen die Grenzwerte der bis dahin geltenden 1. BImSchV ab 15 kW.
 

 

1. BImSchV, 2. Stufe

Verschärfung der Grenzwerte

 

Inkrafttreten und Geltungsbereich:

Die 2. Stufe gilt für alle neue Feuerungsanlagen bis 1 MW, die seit 2015 neu in Betrieb gehen und mit Festbrennstoffen (Holzpellets, Holzhackschnitzel und Kohle) betrieben werden (Ausnahme: Bei Scheitholzkesseln erst für seit 2017 in Betrieb genommene Anlagen.)
 

Anlagentyp Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV für Kohlenmonoxid (CO) Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV für Staub
Holzzentralheizungen ab 4 kW 400 mg/m³ 20 mg/m³
Pelletkaminöfen mit Wassertasche 250 mg/m³ 20 mg/m³
Pelletkaminöfen ohne Wassertasche 250 mg/m³ 30 mg/m³
Alle anderen Einzelraumfeuerungen 1.250 - 1.500 mg/m³ 40 mg/m³

 

Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte:

Festbrennstoffkessel (Zentralheizungen) und größere Pelletkaminöfen mit Wassertasche (Grenze liegt hier, abhängig von Raumgröße und Bau- bzw. Sanierungsjahr des Gebäudes, zwischen 8 und 15 kW):

  • auf dem Prüfstand (Typenprüfung) und
  • bei der Erstmessung (innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme) und
  • bei wiederkehrenden Messungen im Praxisbetrieb (alle zwei Jahre)


Luftgeführte Pelletkaminöfen und kleine Pelletkaminöfen mit Wassertasche:

  • nur auf dem Prüfstand (Typenprüfung)


Was kann zur Einhaltung der Grenzwerte im Praxisbetrieb getan werden?

  • regelmäßige Wartung und Reinigung durch Wartungsvertrag mit Pelletfachbetrieb oder Pelletkaminofenstudio
  • richtige Dimensionierung und Einstellung der Anlage für vorrangigen Volllastbetrieb
  • Reduzierung der Kessellaufzeit durch Kombination mit Solarthermie und einem ausreichend dimensionierten Pufferspeicher
  • Einsatz von ENplus-Pellets der Qualität A1
  • Bei Anlagen, die die Werte trotzdem auch bei einer zweiten Messung nicht einhalten, kann ein Partikelabscheider nachgerüstet werden.
     

Nachrüst- und Austauschpflichten für Altanlagen:

Für Altanlagen, die beim Inkrafttreten der Novelle der 1. BImSchV (22.03.2010) bereits in Betrieb waren, galten die bis 2010 geltenden Grenzwerte zunächst fort. Alle bis dahin installierten Festbrennstoffkessel und ein Teil der alten Einzelraumfeuerungen mussten zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls verschärfte Grenzwerte einhalten. Hierfür galt von 2015 bis 2025 ein Stufenplan (§ 25 und § 26). Anlagen, die den Grenzwert bei der Typenprüfung nicht einhielten, mussten nachgerüstet werden, sodass sie den Wert in der Praxis einhalten, oder außer Betrieb genommen werden. Heizkessel müssen die Einhaltung dieses Grenzwertes außerdem alle zwei Jahre bei der wiederkehrenden Überprüfung nachweisen. Halten die Festbrennstoffkessel die Werte auch bei einer Nachmessung nicht ein, müssen sie nachgerüstet oder stillgelegt werden.

 

Altanlagenregelung für alte Einzelfeuerungsanlagen

Betroffene Einzelraumfeuerungsanlagen müssen nach Ablauf der Übergangsfrist die Grenzwerte einhalten, die bis 2010 für alle Holzfeuerungen ab 15 kW galten:

 

Schadstoff Grenzwert für Einzelraumfeuerungen (alle Leistungsklassen)
Staub 150 mg/m³
Kohlenmonoxid (CO) 4.000 mg/m³

 

Ausnahmen:
Für Einzelraumfeuerungen gab es weitreichende Ausnahmen für alte Anlagen in Wohnungen, deren Wärmeversorgung nur durch diese erfolgt; vor dem 01.01.1950 errichtete Einzelraumfeuerungen; offene Kamine; Grundöfen; private Herde u. Backöfen (unter 15 kW). Betroffen können bis zu
80 % des Bestands an Öfen sein.

Altanlagenregelung für alte Heizkessel ab 4 kW: Bei Festbrennstoffkesseln sind die Grenzwerte für die bis zum 21.03.2010 installierten Altanlagen mit den Grenzwerten der 1. Stufe nach Anlagentyp anspruchsvoller als für alt Einzelraumfeuerungsanlagen.

Für bis März 2020 installierte Pelletkessel gelten folgende Grenzwerte:

 

Schadstoff Pelletkessel Grenzwert
Staub ab 4 kW 60 mg/m³
Kohlenmonoxid (CO) ab 4 bis 500 kW 800 mg/m³
Kohlenmonoxid (CO) größer 500 kW 500 g/m³

 

Weitere Informationen:
Zum Gesetzestext

 

 

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