13. Januar 2026
Im Zusammenhang mit der Abnahme einer neuen Pelletheizung ist es kürzlich zu einer Verunsicherung gekommen: In einem Einzelfall wurde die Inbetriebnahme durch einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Begründung verweigert, für den eingesetzten Brennstoff Holzpellets müsse ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß § 71g Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt werden.
Diese Auffassung entspricht nicht der aktuellen Rechtslage. § 71g GEG enthält zwar brennstoffbezogene Anforderungen, fordert jedoch derzeit keinen gesonderten Nachhaltigkeitsnachweis für Holzpellets im Wärmesektor.
Konkret gilt:
Die im § 71g GEG genannte EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist erst ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden. Bis dahin sind ihre Vorgaben nicht verpflichtend einzuhalten. Unabhängig davon enthält die EUDR keine umfassenden, zertifizierungspflichtigen Nachhaltigkeitsanforderungen für Pellets.
Zulässig sind Biomasse-Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 der 1. BImSchV, darunter ausdrücklich Holzpellets aus naturbelassenem Holz (§ 3 Absatz 1 Nummer 5a).
Bei der Abnahme neuer Anlagen prüfen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger derzeit ausschließlich die Einhaltung dieser brennstoffbezogenen Anforderungen der 1. BImSchV.
Für Bestandsanlagen gelten diese Prüfpflichten nicht.
Holzpellets gelten als regelkonformer Brennstoff, wenn sie aus naturbelassenem Holz hergestellt werden und die einschlägigen Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese sind in den entsprechenden Normen definiert und beziehen sich auf Brennstoffqualität, nicht auf Nachhaltigkeitszertifizierungen. ENplus-zertifizierte Pellets erfüllen diese Anforderungen und werden bundesweit seit Jahren als zulässiger Brennstoff anerkannt – ohne zusätzliche Hersteller- oder Nachhaltigkeitserklärungen.
Die Verweigerung einer Anlagenabnahme mit Verweis auf einen angeblich fehlenden Nachhaltigkeitsnachweis ist daher rechtlich nicht begründet. Solche Fehlinterpretationen können bei Betreiberinnen und Betreibern von Pelletheizungen zu unnötiger Verunsicherung führen, die durch die aktuelle Diskussion rund um das GEG ohnehin bereits verstärkt wird.
Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die geltende Rechtslage klarzustellen und eine einheitliche Anwendung der bestehenden Regelungen sicherzustellen.
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