Gesetze der Bundesländer
–
Nutzungspflichten für Erneuerbare Energien in Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein
Mit der Einführung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) wurden die Vorgaben zur Nutzung von Erneuerbaren Energien des Vorgängers GEG auf Bundesebene weitgehend abgeschafft. Hausbesitzer der Bundesländer Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein müssen allerdings beachten, dass sie aufgrund landeseigener Gesetze trotzdem solchen Pflichten unterliegen. Die bundesweite Vorgabe der EE-Treppe des GModG (meist Bio-Treppe genannt) schreibt für seit 2026 installierte Öl- und Gasheizungen ab 2029 die Nutzung schrittweise steigender Anteile von Grüngas oder -öl, bzw. von Holz, Umweltwärme oder Solarthermien vor. Liegen die Anforderungen der Bundesländer über der im GModG vorgesehenen Stufe, so gelten die Vorschriften der Länder.
Die bundesweite Vorgabe der EE-Treppe des GModG (meist Bio-Treppe genannt) schreibt für seit 2026 installierte Öl- und Gasheizungen ab 2029 die Nutzung schrittweise steigender Anteile von Grüngas oder -öl, bzw. von Holz, Umweltwärme oder Solarthermien vor. Liegen die Anforderungen der Bundesländer über der im GModG vorgesehenen Stufe, so gelten die Vorschriften der Länder.
Gesetze in Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein
–
Förderprogramme
–
Auch wenn der Einsatz von 15 Prozent Erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung beim Einbau neuer Heizungsanlagen in Bestandsgebäude in Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein verpflichtend ist, wird die Heizungsförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Teil Einzelmaßnahmen auch für Holz- und Pelletheizungsanlagen gezahlt! Der Grund: Die BEG fordert mit 65 Prozent einen erheblich höheren Anteil an EE-Wärme.