Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Mittlerweile hat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) das Gebäudeenergiegesetzt (GEG) abgelöst. Es ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt daher seit dem 29. Juli 2026.

Seit November 2020 galt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz, welches am 1. Januar 2025 von der Ampelregierung novelliert wurde. Die folgende Bundesregierung hat es durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), einer Weiterentwicklung des GEG ersetzt.

Das Einsatzverbot von fossilen Brennstoffen entfällt künftig und auch ein Kesseltausch von über 30 Jahre alten fossilen Öl- und Gasheizungen ist nicht mehr vorgesehen. Damit ist die bisher geltende 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel für Heizungen gestrichen, die die Einführung einer 65 % Nutzungspflicht für neu eingebaute Heizungsanlagen schrittweise bis 2029 vorsah.
 

 

Bio-Treppe für erneuerbare Brennstoffe

Für seit Ende Juli 2026 eingebaute Heizungsanlagen greifen nunmehr schrittweise steigende Pflichten, fossile durch biogene Brennstoffe zu ersetzen – die sog. Biotreppe. Die Biotreppen-Anteile können – von der politischen Öffentlichkeit bisher weitgehend unbemerkt und unbesprochen – aber auch durch Wärmepumpen, Holzheizungsanlagen und Solarthermieanlagen erfüllt werden. Die Biotreppe ist daher faktisch eine EE-Treppe!

Folgende Schritte sind bei der Bio-Treppe festgelegt:

  • 10 Prozent ab 2029

  • 15 Prozent ab 2030

  • 30 Prozent ab 2035

  • 60 Prozent ab 2040

  • 100 Prozent ab 2045

Die Biotreppe soll zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen fossil betriebener Heizungsanlagen beitragen.


Gebäudeeigentümern sind angesichts der Pflicht, einen heute eingebauten fossilen Kessel ab dem Jahr 2029 mit stets steigenden Anteilen biogener Brennstoffe betreiben zu müssen, gut beraten, gleich auf einen Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien umsteigen. Zudem ist auch die Preisentwicklung von fossilen Energien durch den CO2-Preis unabsehbar.


Andere Erneuerbare Heizsysteme einzusetzen, wird sich auch positiv auf die Preisentwicklung von Grüngasen und Grünölen auswirken, da die Nachfrage danach gesenkt wird. Sollten viele Verbraucher auf Grüngase oder Grünöle setzen wollen und diese sich somit verteuern, ist man gut beraten, gleich auf eine 100 Prozent erneuerbare Heizlösung wie die Wärmepumpe oder Pelletheizung umzusteigen.
 

Grüngas-/Grünölquote

Ergänzt werden soll diese Biotreppe ab dem Jahr 2028 durch eine sog. Grüngas- und eine Grünölquote für Brennstoffhändler: Sie müssen steigende Anteile von Biomethan und Bioheizöl in den Markt bringen. Diese Quote soll bei unter einem Prozent starten und im Jahr 2045 bei 100 Prozent liegen. Danach könnten nur noch eingelagerte fossile Brennstoffmengen (z.B. aus einem Heizöltank) eingesetzt werden. Im Herbst 2026 Dieses Gesetz soll im Dezember 2026 konkret ausgearbeitet und so bald als möglich verabschiedet werden.

Für den Absatz von Grüngassen und Grünölen soll eine sogenannte „Baseline“ eingezogen werden und damit die Preissignale stützen, die zum Ausbau anderer erneuerbarer Wärmetechnologien führen werden.

Ein Gesetzesentwurf hierzu liegt noch nicht vor.
 

Kostenaufteilung zwischen Mietern und Vermietern

Bei neuen Gasheizungen werden zusätzlich zu den CO2-Emissionen die Netzentgelte und Mehrkosten der Bioanteile bei der neuen 50:50-Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter berücksichtigt. Dies gilt für den biogenen Anteil der Brennstoffe, nicht aber für die fossilen Preise, die durch die CO2-Preise ansteigen werden. Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben zusätzlich eine Härtefallregelung für Vermietende bei der CO2-Kostenaufteilung aufgenommen.

 

Anforderungen für Neubauten

Energiestandard für Neubauten seit 2022 unverändert

Den seit 2016 geltenden Neubaustandard der Energieeinsparverordnung (EnEV) führt das GModG mit nur geringen Anpassungen fort. Im Jahr 2022 wurde lediglich der zulässige Primärenergiebedarf abgesenkt. Er entspricht seitdem 55 Prozent (vorher 75 Prozent) des Primärenergiebedarfs des im GModG festgelegten Referenzgebäudes. Der zulässige Wärmeverlust wurde dabei nicht abgesenkt: Er beträgt immer noch 100 Prozent des Referenzgebäudes. Diese Anforderungen liegen beim Primärenergiebedarf auf dem Niveau eines Effizienzhauses 55 und bei dem Niveau Effizienzanforderung weiterhin auf dem Niveau eines Effizienzhauses 75.

Wer anstelle einer bestehenden fossilen Heizung auf Holzbrennstoffe als Hauptwärmequelle setzt, kann den Primärenergiebedarf senken, da Holzheizungsanlagen nur einen niedrigen Primärenergiebedarf (Primärenergiefaktor 0,7) aufweisen. Der Primärenergiefaktor für Holzheizungen wurde zwar im Vergleich zu den Regelungen im GEG erhöht. Jedoch liegt er immer noch deutlich unter dem der fossilen Brennstoffe, der bei 1,1 liegt. Mit der Erhöhung wurde die europäischen Richtlinie RED III umgesetzt.

Um die GModG-Standards erreichen zu können, reicht ein niedriger Primärenergiebedarf der Heizungsanlage aber nicht aus. Gleichzeitig benötigen Neubauten eine gut gedämmte Gebäudehülle, die zu einem niedrigen Bedarf an Wärme führt.

Förderung beim Heizungstausch

BEG EM

Das GModG regelt die energetischen Anforderungen von Einzelgebäuden. Die energetische Sanierung dieser Einzelgebäude wird mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finanziell unterstützt.

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